{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-10-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2015-39_2015-10-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1983&type=1563347022&cHash=ed0f37c7dc5b73ed0a9a69f7fe840b08", "Checksum": "961414139e3d3bf1f01b08946c1306d3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2015.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.10.2015 AW.2015.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, indem Rechtsanwalt A. dem inhaftierten X. Aktenkopien mit verbotenen kinderpornografischen Abbildungen in die Haftanstalt zustellte (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. Oktober 2015 (AW.2015.39)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:41:23", "Checksum": "2b523b49872e833fac6618f3a2a0d048", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.10.2015 AW.2015.39\nRegeste:\nVerletzung von Art. 12 lit. a BGFA, indem Rechtsanwalt A. dem inhaftierten X. Aktenkopien mit verbotenen kinderpornografischen Abbildungen in die Haftanstalt zustellte (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. Oktober 2015 (AW.2015.39).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AW.2015.39\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Anwaltskammer\nPublikationsdatum: 29.10.2015\nEntscheiddatum: 29.10.2015\n\nEntscheid Kantonsgericht, 29.10.2015\nVerletzung von Art. 12 lit. a BGFA, indem Rechtsanwalt A. dem inhaftierten X.\nAktenkopien mit verbotenen kinderpornografischen Abbildungen in die\nHaftanstalt zustellte (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. Oktober 2015\n(AW.2015.39).\n\nAus den Erwägungen:\n\nI. 1. Am 8. Mai 2015 zeigte die Staatsanwaltschaft […] der Anwaltskammer in\nAnwendung von Art. 15 Abs. 1 BGFA eine mögliche Berufsregelverletzung durch\nRechtsanwalt A. an. Zur Begründung legte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen dar,\ndass Rechtsanwalt A. in einem gegen X. geführten Strafverfahren wegen des Verdachts\nder sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der Pornografie als amtlicher Verteidiger\ntätig sei. X. befinde sich seit dem 2. Oktober 2014 wegen Verdunkelungsgefahr in\nUntersuchungshaft. Am 26. März 2015 habe die verfahrensleitende Staatsanwältin von\nder Gefängnisleitung […] eine Meldung erhalten, wonach im Zuge der tags zuvor\nerfolgten Verlegung von X. festgestellt worden sei, dass dieser bei seinen Effekten eine\nKartonschachtel mit Untersuchungsakten mitgeführt habe, die (verbotene)\npornografische Aufnahmen enthalte. In der Folge sei die Schachtel an die\nverfahrensleitende Staatsanwältin weitergeleitet worden. Da das Adressierungsfeld der\nKartonschachtel mit \"Anwaltspost\" beschriftet sei, habe die Staatsanwaltschaft den\nInhalt jedoch nicht gesichtet. Aus der Meldung der Gefängnisleitung gehe hervor, dass\nes sich bei den gefundenen Aufnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um\nkinderpornografische Abbildungen handle, welche u.a. dem Haftverlängerungsgesuch\nder Staatsanwaltschaft vom 6. November 2014 beigelegt gewesen seien. Es bestehe\nsomit die Vermutung, dass Rechtsanwalt A. Kopien von aus den Verfahrensakten\nstammenden (verbotenen) pornografischen Darstellungen erstellt und diese dann dem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ninhaftierten X. im Rahmen des freien Verkehrs entweder anlässlich einer Besprechung\nausgehändigt oder mittels Anwaltspost ins Gefängnis zugestellt und zum\ngutscheinenden Gebrauch überlassen habe. Dieses Vorgehen von Rechtsanwalt A. sei\nnach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht mit einer sorgfältigen und\ngewissenhaften Berufsausübung vereinbar.\n\n[2.-5. Prozessgeschichte]\n\nII.1. Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft\nauszuüben. Diese Pflicht bezieht sich einerseits auf das Verhältnis zwischen Anwalt\nund Klient, andererseits auch auf das Verhalten gegenüber Behörden, der Gegenpartei\nund der Öffentlichkeit (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz,\n2. A., Zürich 2011, Art. 12 N 12).\n\nDer Anwalt soll die ihm anvertrauten Interessen nach bestem Wissen und Gewissen\nwahren. Andererseits schränkt die berufsrechtlich gebotene Gewissenhaftigkeit den\nAnwalt auch in der Wahl der Mittel ein, indem sie ihm gebietet, die Wahrung der\nInteressen des Klienten ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben,\nnamentlich keine vom Gesetz verpönten Zwecke zu verfolgen und Verteidigungsmittel\nzu gebrauchen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 37a).\n\n2. Der Rechtsstaat räumt dem Anwalt im Verfahren aufgrund seiner Vertrauensstellung\nverschiedene Privilegien ein. So erhält er beispielsweise Einsicht in die Verfahrensakten\nund kann diese auch in seine Kanzlei mitnehmen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 45). Die\nOriginalakten dürfen zwar nicht an den Klienten herausgegeben werden. Der Anwalt ist\njedoch grundsätzlich befugt, seinem Klienten Einsicht in diese Akten zu geben und ihm\nvon den wesentlichen Unterlagen Kopien auszuhändigen (Fellmann, a.a.O., Art. 12\nN 46). In bestimmten Verfahren ist es allerdings möglich, dass dem Anwalt Akten nur\nmit der Auflage herausgegeben werden, weder seinem Klienten noch Dritten Einsicht\nzu gewähren, sie weder im Original noch in Kopie herauszugeben oder sonst wie\nzugänglich zu machen. In einem solchen Fall stellt die Aushändigung von Akten an den\nKlienten einen Missbrauch von Privilegien dar, die dem Anwalt im Umgang mit den\nBehörden eingeräumt werden, und der Anwalt verstösst damit gegen die Berufsregel\ndes Art. 12 lit. a BGFA.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}