abgesehen und die bereits abgetretene Forderung rückzediert zu haben. Der anwaltliche Leumund von Rechtsanwalt Z. ist ungetrübt. c) Angesichts dieser Bemessungsgründe erscheint eine Busse von Fr. 1'000.– für die von Rechtsanwalt Z. begangene Berufsregelverletzung (Art. 12 lit. e BGFA) als angemessen. 8. [Kostenfolgen/Zustellung] Bemerkung: Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8