Seine eigene Beteiligung als Rechtsanwalt sollte durch das Zwischenschalten bzw. Vorschieben der Treuhandgesellschaft verschleiert und die Berufsregeln sollten umgangen werden. Dieses Konstrukt wurde offensichtlich bewusst gewählt. Rechtsanwalt Z. ist letztlich jedoch zugute zu halten – selbst wenn er in Bezug auf das Vorgefallene nicht einsichtig zu sein scheint – zumindest unter dem (Ein-)Druck des vorliegenden Disziplinarverfahrens von weiteren Vereinbarungen gleicher Art © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte