Selbst im Rahmen des Disziplinarverfahrens hat sich Rechtsanwalt Z. zu Beginn weitergehende Informationen verweigert unter dem Hinweis, dass diese Tätigkeit die Treuhandgesellschaft und nicht ihn als Rechtsanwalt betreffe. Mit dem persönlichen Interesse am Erfolgsergebnis hat Rechtsanwalt Z. seine anwaltliche Unabhängigkeit gefährdet und die eigenen finanziellen Interessen in das Zentrum seiner Mandatserfüllung gestellt. Das Verschulden von Rechtsanwalt Z. ist daher ebenfalls nicht unerheblich. Seine eigene Beteiligung als Rechtsanwalt sollte durch das Zwischenschalten bzw. Vorschieben der Treuhandgesellschaft verschleiert und die Berufsregeln sollten umgangen werden.