b) Die von Rechtsanwalt Z. begangene Verletzung der Berufsregeln ist nicht unerheblich. Er hat seine Treuhandgesellschaft dazu verwendet bzw. vorgeschoben, um eine Honorarabrede zu vereinbaren, welche klar gegen die anwaltlichen Berufspflichten verstösst. Dieses Vorgehen war geeignet, die eigentliche Verletzung der Berufsregeln durch die Person des Rechtsanwalts zu verschleiern. Selbst im Rahmen des Disziplinarverfahrens hat sich Rechtsanwalt Z. zu Beginn weitergehende Informationen verweigert unter dem Hinweis, dass diese Tätigkeit die Treuhandgesellschaft und nicht ihn als Rechtsanwalt betreffe.