6. Insgesamt hat Rechtsanwalt Z. durch den Abschluss der Vereinbarung über die Abtretung der Ansprüche und der damit zusammenhängenden Vereinbarung über die Aufteilung des Erlöses die Berufsregel des Verbots des Erfolgshonorars gemäss Art. 12 lit. e BGFA verletzt.