Nach der Auffassung des Bundesgerichts liegt allerdings nur dann eine unzulässige Interessenkollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht. Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Interessen Konflikte auftreten könnten, genügt nicht (BGE 134 II 108 E. 4.2.2; BGer 2C_900/2010 E. 1.3; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 84b). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall durch die Abtretung von Forderungen keine Verletzung von Art. 12 lit. b und / oder Art. 12 lit. c BGFA vorliegt.