b) Im Falle der vollumfänglichen Abtretung der Ansprüche der Anleger an die Z. Treuhand GmbH ist – selbst wenn grundsätzlich sowohl der Anleger als auch der (am Erfolg honorarmässig beteiligte) Rechtsanwalt einen möglichst hohen Erlös anstreben – eine Interessenkollision nicht gänzlich ausgeschlossen. So ist insbesondere ein Handeln wider die Interessen des Anlegers im Falle des Abschlusses eines Vergleichs, der zwar zu einem geringeren Erlös führte, aber dem Rechtsanwalt auch bedeutend weniger Aufwand verursachte und deshalb von ihm bevorzugt wird, denkbar.