Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 92). Konflikte zwischen den Interessen des Klienten und persönlichen Interessen des Rechtsanwaltes können vor allem dann entstehen, wenn der Rechtsanwalt finanzielle Bindungen zu seinem Klienten unterhält (vgl. Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 94 ff., mit Beispielen). Eine Forderungsabtretung zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist hingegen nicht per se unstatthaft. Der Rechtsanwalt hat allerdings in geeigneter Weise vorzugehen und gegebenenfalls auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen (BGer 2A.733/2006 E. 11.2; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 95b).