Anwälte üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus (Art. 12 lit. b BGFA). Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (Art. 12 lit. c BGFA). Obschon im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, erfasst die Berufsregel des Verbots der Interessenkollision auch allfällige Konflikte zwischen eigenen Interessen des Rechtsanwalts und solchen seiner Klientschaft (BGer 2A.733/ 2006 E. 11.1; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.