Unerheblich ist auch, ob bei dem Projekt "A." angeblich O. AG als stille Gesellschafterin beteiligt war und 70 Prozent der auf die Z. Treuhand GmbH entfallende Beteiligung erhalten sollte. Ob es Rechtsanwälten auch verboten sein müsste, sich an Prozessfinanzierungsfirmen oder Inkassounternehmen zu beteiligen, ist an der vorliegenden Stelle nicht zu beurteilen. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Vereinbarung des Verzichts auf ein Honorar im Falle des Misserfolgs und der Vereinbarung eines Honorars von 40% im Erfolgsfall ein unzulässiges Erfolgshonorar im Sinne von Art. 12 lit. e BGFA vorliegt.