"Betreibungsmassnahmen", [....] "Führen ausgewählter Musterprozesse"/"Einbindung von professionellen Prozessfinanzierern"/"Reisekosten zu Gerichts- und Vergleichsterminen"/"Gerichtsund Behördenkosten", [....] "bei Gerichtsverfahren"). Die weiteren Schritte wurden wegen des eingeleiteten Disziplinarverfahrens abgebrochen. Wie erwähnt liegt ein Verstoss gegen das Verbot von Art. 12 lit. e BGFA bereits mit dem Abschluss einer unzulässigen Honorarvereinbarung vor (vgl. oben E. II.4.a). Die Rückabtretung der Ansprüche und die Aufgabe des Projekts sind daher unerheblich.