Einerseits ist fraglich, ob das Verbot von Erfolgshonoraren nicht auch für Mandate gilt, welche von einem Rechtsanwalt vor Einleitung von prozessualen Schritten erfolgreich abgeschlossen werden konnten, bei denen das Honorar aber im Zeitpunkt der Mandatserteilung vom Ausgang des übertragenen Mandates abhängig gemacht wurde. Andererseits hat Rechtsanwalt Z. das Finanzinstitut kontaktiert, die Auszahlung der Retrozessionen gefordert und für den Weigerungsfall die Beschreitung des Klageweges ausdrücklich in Aussicht gestellt.