BGer 2A.98/2006 E. 2.1; ZR 105 (2006) Nr. 46 E. 9.2). b) Gemäss der Vereinbarung der Z. Treuhand GmbH mit dem Anleger sollen im Erfolgsfall der Anleger 60% und die Gesellschaft 40% des Nettoerlöses der durchgesetzten Ansprüche erhalten. Erweisen sich die Rechtsverfolgungsbemühungen als erfolglos, so werden die Ansprüche an den Anleger zurückabgetreten und es entstehen keine Kosten. Die Bemessung des Honorars wird einzig vom Verfahrensausgang bzw. Mandatserfolg abhängig gemacht. Diese Vereinbarung verstösst klar gegen das Verbot des Erfolgshonorars gemäss Art. 12 lit. e BGFA.