Ein Verstoss gegen das Verbot von Art. 12 lit. e BGFA liegt bereits mit dem Abschluss einer unzulässigen Honorarvereinbarung vor; anwaltliches Tätigwerden, Fälligkeit oder Leistung des Honorars sind dazu nicht erforderlich (Schiller, Das Erfolgshonorar nach BGFA, in: SJZ 100/2004 S. 357; ZR 105 (2006) Nr. 46 E. 9.2). Das Verbot des Erfolgshonorars soll die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gegenüber seinem Klienten gewährleisten. Es soll verhindert werden, dass der Rechtsanwalt seine Unabhängigkeit verliert, weil er wegen der Erfolgsabrede am Prozessergebnis persönlich interessiert ist (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 120 f.; BGer 2A.98/2006 E. 2.1;