Ein Erfolgshonorar liegt vor, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts vom Erfolg des Geschäfts, welches der Rechtsanwalt zu besorgen hat, abhängt. Bei der Vereinbarung, im Falle eines ungünstigen Verfahrensabschlusses auf das Honorar zu verzichten, liegt eine unzulässige Verpflichtung im Sinne von Art. 12 lit. e BGFA vor. Auch die Vereinbarung einer Beteiligung am Prozessgewinn als einzige Form der Entschädigung bzw. eine entsprechende Bemessung des Honorars stellt ein unzulässiges Erfolgshonorar dar (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 12 N 118 f., N 122). Ein Verstoss gegen das Verbot von Art.