© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die von Rechtsanwalt Z. über die Z. Treuhand GmbH vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Projekt "A." bzw. allfällige Berufsregelverletzungen sind damit direkt Rechtsanwalt Z. zuzurechnen. 4.a) Anwälte dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten (Art. 12 lit. e BGFA).