(Erfolgs-)Honorar partizipieren. Die Übernahme des Prozessrisikos durch die Z. Treuhand GmbH wäre im Ergebnis einer Übernahme des Prozessrisikos durch Rechtsanwalt Z. gleichzusetzen (vgl. BGE 98 Ia 144 E. 2.c und d; VZR, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 155; zu deren Unzulässigkeit vgl. nachfolgend E. II.4). Nicht anders verhielte es sich mit der möglichen Verletzung von weiteren Berufspflichten (Interessenkollision / Unabhängigkeit). Der Umstand, dass Rechtsanwalt Z. dabei nicht sich selber als Rechtsanwalt "einschalten" wollte, vermag daran nichts zu ändern.