Selbst wenn das Projekt einzig der Z. Treuhand GmbH zuzuordnen wäre, wäre keine andere Schlussfolgerung zu ziehen. Vielmehr würde dies eine Umgehung möglicher Berufspflichten durch die Zwischenschaltung einer von Rechtsanwalt Z. allein beherrschten Gesellschaft darstellen. Rechtsanwalt Z. würde nämlich als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Z. Treuhand GmbH und damit als einziger wirtschaftlicher Träger indirekt an dem von der Gesellschaft mit den Anlegern vereinbarten (Erfolgs-)Honorar partizipieren.