Entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt Z. ist damit das Projekt weder generell, aber auch nicht im konkreten Fall einzig der Z. Treuhand GmbH zuzuordnen. Vielmehr liegt weder eine klare Trennung der beiden Bereiche vor, noch präsentierte sich Z. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte