{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2014-45_2014-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1970&type=1563347022&cHash=38b01e8a6103bc4728858f925bbb6e1c", "Checksum": "985d82f9920dbd2df620e0066d66fc25"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2014.45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 01.12.2014 AW.2014.45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. e BGFA durch eine Honorarabrede, welche (einzig) vorsieht, dass im Erfolgsfall 60% des Nettoerlöses an den Klienten und 40 Prozent an den Rechtsanwalt bzw. die von ihm allein beherrschte Gesellschaft fliessen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 1. Dezember 2014, AW.2014.45)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:27:58", "Checksum": "0a5ce8c83bb6a5d25db9c9e61d5ddde2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 01.12.2014 AW.2014.45\nRegeste:\nVerletzung von Art. 12 lit. e BGFA durch eine Honorarabrede, welche (einzig) vorsieht, dass im Erfolgsfall 60% des Nettoerlöses an den Klienten und 40 Prozent an den Rechtsanwalt bzw. die von ihm allein beherrschte Gesellschaft fliessen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 1. Dezember 2014, AW.2014.45).\n\nb) Die von Rechtsanwalt Z. begangene Verletzung der Berufsregeln ist nicht\nunerheblich. Er hat seine Treuhandgesellschaft dazu verwendet bzw. vorgeschoben,\num eine Honorarabrede zu vereinbaren, welche klar gegen die anwaltlichen\nBerufspflichten verstösst. Dieses Vorgehen war geeignet, die eigentliche Verletzung der\nBerufsregeln durch die Person des Rechtsanwalts zu verschleiern. Selbst im Rahmen\ndes Disziplinarverfahrens hat sich Rechtsanwalt Z. zu Beginn weitergehende\nInformationen verweigert unter dem Hinweis, dass diese Tätigkeit die\nTreuhandgesellschaft und nicht ihn als Rechtsanwalt betreffe. Mit dem persönlichen\nInteresse am Erfolgsergebnis hat Rechtsanwalt Z. seine anwaltliche Unabhängigkeit\ngefährdet und die eigenen finanziellen Interessen in das Zentrum seiner\nMandatserfüllung gestellt. Das Verschulden von Rechtsanwalt Z. ist daher ebenfalls\nnicht unerheblich. Seine eigene Beteiligung als Rechtsanwalt sollte durch das\nZwischenschalten bzw. Vorschieben der Treuhandgesellschaft verschleiert und die\nBerufsregeln sollten umgangen werden. Dieses Konstrukt wurde offensichtlich bewusst\ngewählt. Rechtsanwalt Z. ist letztlich jedoch zugute zu halten – selbst wenn er in Bezug\nauf das Vorgefallene nicht einsichtig zu sein scheint – zumindest unter dem (Ein-)Druck\ndes vorliegenden Disziplinarverfahrens von weiteren Vereinbarungen gleicher Art\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nabgesehen und die bereits abgetretene Forderung rückzediert zu haben. Der\nanwaltliche Leumund von Rechtsanwalt Z. ist ungetrübt.\n\nc) Angesichts dieser Bemessungsgründe erscheint eine Busse von Fr. 1'000.– für die\nvon Rechtsanwalt Z. begangene Berufsregelverletzung (Art. 12 lit. e BGFA) als\nangemessen.\n\n8. [Kostenfolgen/Zustellung]\n\nBemerkung: Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}