{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2014-45_2014-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1970&type=1563347022&cHash=38b01e8a6103bc4728858f925bbb6e1c", "Checksum": "985d82f9920dbd2df620e0066d66fc25"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2014.45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 01.12.2014 AW.2014.45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. e BGFA durch eine Honorarabrede, welche (einzig) vorsieht, dass im Erfolgsfall 60% des Nettoerlöses an den Klienten und 40 Prozent an den Rechtsanwalt bzw. die von ihm allein beherrschte Gesellschaft fliessen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 1. 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Ob es Rechtsanwälten auch verboten sein\nmüsste, sich an Prozessfinanzierungsfirmen oder Inkassounternehmen zu beteiligen, ist\nan der vorliegenden Stelle nicht zu beurteilen.\n\nc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Vereinbarung des Verzichts auf ein\nHonorar im Falle des Misserfolgs und der Vereinbarung eines Honorars von 40% im\nErfolgsfall ein unzulässiges Erfolgshonorar im Sinne von Art. 12 lit. e BGFA vorliegt.\n\nDie von Rechtsanwalt Z. über die Z. Treuhand GmbH vorgenommenen Tätigkeiten\nbzw. die damit verbundene Berufsregelverletzung werden ihm direkt zugerechnet.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.a) Der Erwerb streitiger Forderungen kann im Einzelfall die Unabhängigkeit eines\nRechtsanwalts gefährden oder zu einem Interessenkonflikt mit seinem Klienten führen.\nIn solchen Fällen verstösst der Erwerb des Streitobjekts gegen Art. 12 lit. b und / oder\nArt. 12 lit. c BGFA (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 128).\n\nAnwälte üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene\nVerantwortung aus (Art. 12 lit. b BGFA). Sie meiden jeden Konflikt zwischen den\nInteressen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat\nin Beziehung stehen (Art. 12 lit. c BGFA). Obschon im Gesetzestext nicht ausdrücklich\nerwähnt, erfasst die Berufsregel des Verbots der Interessenkollision auch allfällige\nKonflikte zwischen eigenen Interessen des Rechtsanwalts und solchen seiner\nKlientschaft (BGer 2A.733/ 2006 E. 11.1; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12\nN 92). Konflikte zwischen den Interessen des Klienten und persönlichen Interessen des\nRechtsanwaltes können vor allem dann entstehen, wenn der Rechtsanwalt finanzielle\nBindungen zu seinem Klienten unterhält (vgl. Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O.,\nArt. 12 N 94 ff., mit Beispielen). Eine Forderungsabtretung zwischen einem\nRechtsanwalt und seinem Klienten ist hingegen nicht per se unstatthaft. Der\nRechtsanwalt hat allerdings in geeigneter Weise vorzugehen und gegebenenfalls auf\ndie besonderen Verhältnisse des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen (BGer 2A.733/2006\nE. 11.2; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 95b).\n\nb) Im Falle der vollumfänglichen Abtretung der Ansprüche der Anleger an die Z.\nTreuhand GmbH ist – selbst wenn grundsätzlich sowohl der Anleger als auch der (am\nErfolg honorarmässig beteiligte) Rechtsanwalt einen möglichst hohen Erlös anstreben –\neine Interessenkollision nicht gänzlich ausgeschlossen. So ist insbesondere ein\nHandeln wider die Interessen des Anlegers im Falle des Abschlusses eines Vergleichs,\nder zwar zu einem geringeren Erlös führte, aber dem Rechtsanwalt auch bedeutend\nweniger Aufwand verursachte und deshalb von ihm bevorzugt wird, denkbar.\n\nNach der Auffassung des Bundesgerichts liegt allerdings nur dann eine unzulässige\nInteressenkollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht. Die blosse\nabstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Interessen Konflikte auftreten\nkönnten, genügt nicht (BGE 134 II 108 E. 4.2.2; BGer 2C_900/2010 E. 1.3; Fellmann, in:\nFellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 84b).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall durch die Abtretung\nvon Forderungen keine Verletzung von Art. 12 lit. b und / oder Art. 12 lit. c BGFA\nvorliegt.\n\n6. Insgesamt hat Rechtsanwalt Z. durch den Abschluss der Vereinbarung über die\nAbtretung der Ansprüche und der damit zusammenhängenden Vereinbarung über die\nAufteilung des Erlöses die Berufsregel des Verbots des Erfolgshonorars gemäss Art. 12\nlit. e BGFA verletzt.\n\n7.a) Die Verletzung von Berufsregeln ist nach Art. 17 BGFA mit Verwarnung, Verweis,\nBusse bis zu Fr. 20'000.– oder einem befristeten oder dauernden\nBerufsausübungsverbot zu ahnden. Bei der Wahl und Bemessung der Sanktion ist dem\nverfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Welche\nMassnahme verhältnismässig ist, entscheidet sich nach der Schwere des Verstosses,\ndem Mass des Verschuldens und dem anwaltlichen Leumund (Poledna, in: Fellmann/\nZindel, a.a.O., Art. 17 N 23 ff.).\n\n"}