{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2014-45_2014-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1970&type=1563347022&cHash=38b01e8a6103bc4728858f925bbb6e1c", "Checksum": "985d82f9920dbd2df620e0066d66fc25"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2014.45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 01.12.2014 AW.2014.45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. e BGFA durch eine Honorarabrede, welche (einzig) vorsieht, dass im Erfolgsfall 60% des Nettoerlöses an den Klienten und 40 Prozent an den Rechtsanwalt bzw. die von ihm allein beherrschte Gesellschaft fliessen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 1. 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Treuhand GmbH und damit als einziger\nwirtschaftlicher Träger indirekt an dem von der Gesellschaft mit den Anlegern\nvereinbarten (Erfolgs-)Honorar partizipieren. Die Übernahme des Prozessrisikos durch\ndie Z. Treuhand GmbH wäre im Ergebnis einer Übernahme des Prozessrisikos durch\nRechtsanwalt Z. gleichzusetzen (vgl. BGE 98 Ia 144 E. 2.c und d; VZR, Handbuch über\ndie Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 155; zu deren\nUnzulässigkeit vgl. nachfolgend E. II.4). Nicht anders verhielte es sich mit der\nmöglichen Verletzung von weiteren Berufspflichten (Interessenkollision /\nUnabhängigkeit). Der Umstand, dass Rechtsanwalt Z. dabei nicht sich selber als\nRechtsanwalt \"einschalten\" wollte, vermag daran nichts zu ändern.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie von Rechtsanwalt Z. über die Z. Treuhand GmbH vorgenommenen Handlungen im\nZusammenhang mit dem Projekt \"A.\" bzw. allfällige Berufsregelverletzungen sind damit\ndirekt Rechtsanwalt Z. zuzurechnen.\n\n4.a) Anwälte dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem\nKlienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das\nHonorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines\nungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten (Art. 12 lit. e\nBGFA).\n\nEin Erfolgshonorar liegt vor, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts vom Erfolg des\nGeschäfts, welches der Rechtsanwalt zu besorgen hat, abhängt. Bei der Vereinbarung,\nim Falle eines ungünstigen Verfahrensabschlusses auf das Honorar zu verzichten, liegt\neine unzulässige Verpflichtung im Sinne von Art. 12 lit. e BGFA vor. Auch die\nVereinbarung einer Beteiligung am Prozessgewinn als einzige Form der Entschädigung\nbzw. eine entsprechende Bemessung des Honorars stellt ein unzulässiges\nErfolgshonorar dar (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2.\nA., Zürich 2011, Art. 12 N 118 f., N 122). Ein Verstoss gegen das Verbot von Art. 12 lit.\ne BGFA liegt bereits mit dem Abschluss einer unzulässigen Honorarvereinbarung vor;\nanwaltliches Tätigwerden, Fälligkeit oder Leistung des Honorars sind dazu nicht\nerforderlich (Schiller, Das Erfolgshonorar nach BGFA, in: SJZ 100/2004 S. 357; ZR 105\n(2006) Nr. 46 E. 9.2). Das Verbot des Erfolgshonorars soll die Unabhängigkeit des\nRechtsanwalts gegenüber seinem Klienten gewährleisten. Es soll verhindert werden,\ndass der Rechtsanwalt seine Unabhängigkeit verliert, weil er wegen der Erfolgsabrede\nam Prozessergebnis persönlich interessiert ist (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O.,\nArt. 12 N 120 f.; BGer 2A.98/2006 E. 2.1; ZR 105 (2006) Nr. 46 E. 9.2).\n\nb) Gemäss der Vereinbarung der Z. Treuhand GmbH mit dem Anleger sollen im\nErfolgsfall der Anleger 60% und die Gesellschaft 40% des Nettoerlöses der\ndurchgesetzten Ansprüche erhalten. Erweisen sich die Rechtsverfolgungsbemühungen\nals erfolglos, so werden die Ansprüche an den Anleger zurückabgetreten und es\nentstehen keine Kosten. Die Bemessung des Honorars wird einzig vom\nVerfahrensausgang bzw. Mandatserfolg abhängig gemacht. Diese Vereinbarung\nverstösst klar gegen das Verbot des Erfolgshonorars gemäss Art. 12 lit. e BGFA.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSowohl der Verzicht auf ein Honorar im Falle des Misserfolges als auch das Honorar im\nErfolgsfall, einzig bemessen am Erlös, sind unzulässige Honorarabreden.\n\nEntgegen der Auffassung von Rechtsanwalt Z. kann im vorliegenden Fall ein\nunzulässiges Erfolgshonorar nicht deshalb verneint werden, weil (noch) kein Prozess\neingeleitet wurde. Einerseits ist fraglich, ob das Verbot von Erfolgshonoraren nicht auch\nfür Mandate gilt, welche von einem Rechtsanwalt vor Einleitung von prozessualen\nSchritten erfolgreich abgeschlossen werden konnten, bei denen das Honorar aber im\nZeitpunkt der Mandatserteilung vom Ausgang des übertragenen Mandates abhängig\ngemacht wurde. Andererseits hat Rechtsanwalt Z. das Finanzinstitut kontaktiert, die\nAuszahlung der Retrozessionen gefordert und für den Weigerungsfall die Beschreitung\ndes Klageweges ausdrücklich in Aussicht gestellt. Dass von Prozesshandlungen\nausgegangen wurde, ist auch den Formulierungen in der Vereinbarung zwischen der Z.\nTreuhand GmbH und dem Anleger zu entnehmen ([....] \"geeignete gerichtliche und\naussergerichtliche Rechtsverfolgungsmassnahmen\", [....] \"Betreibungsmassnahmen\",\n[....] \"Führen ausgewählter Musterprozesse\"/\"Einbindung von professionellen\nProzessfinanzierern\"/\"Reisekosten zu Gerichts- und Vergleichsterminen\"/\"Gerichtsund Behördenkosten\", [....] \"bei Gerichtsverfahren\"). Die weiteren Schritte wurden\nwegen des eingeleiteten Disziplinarverfahrens abgebrochen. Wie erwähnt liegt ein\nVerstoss gegen das Verbot von Art. 12 lit. e BGFA bereits mit dem Abschluss einer\nunzulässigen Honorarvereinbarung vor (vgl. oben E. II.4.a). Die Rückabtretung der\nAnsprüche und die Aufgabe des Projekts sind daher unerheblich.\n\n"}