{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2014-45_2014-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1970&type=1563347022&cHash=38b01e8a6103bc4728858f925bbb6e1c", "Checksum": "985d82f9920dbd2df620e0066d66fc25"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2014.45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 01.12.2014 AW.2014.45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. e BGFA durch eine Honorarabrede, welche (einzig) vorsieht, dass im Erfolgsfall 60% des Nettoerlöses an den Klienten und 40 Prozent an den Rechtsanwalt bzw. die von ihm allein beherrschte Gesellschaft fliessen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 1. 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Dezember 2014, AW.2014.45).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AW.2014.45\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Anwaltskammer\nPublikationsdatum: 01.12.2014\nEntscheiddatum: 01.12.2014\n\nEntscheid Kantonsgericht, 01.12.2014\nVerletzung von Art. 12 lit. e BGFA durch eine Honorarabrede, welche (einzig)\nvorsieht, dass im Erfolgsfall 60% des Nettoerlöses an den Klienten und 40\nProzent an den Rechtsanwalt bzw. die von ihm allein beherrschte\nGesellschaft fliessen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 1. Dezember 2014,\nAW.2014.45).\n\nAus den Erwägungen:\n\nI. 1. Am [Datum] 2014 erschien in der Zeitung \"X\" ein Artikel mit dem Titel \"[...]\". Dabei\nging es um von Banken zurückbehaltene Retrozessionen und deren Rückforderung. Im\nArtikel wurde erwähnt, dass Anleger ihre Ansprüche an die Treuhandgesellschaft von\nRechtsanwalt und Notar Z. abtreten könnten, welche dann die Retrozessionen\neinfordere. Gemäss dem Zitat von Rechtsanwalt Z. sollten im Erfolgsfall 60 Prozent des\nErlöses an die Anleger und 40 Prozent an seine Treuhandfirma fliessen; bei Misserfolg\nmüssten die Kunden nichts bezahlen. Ebenso ging aus dem Artikel hervor, dass\nRechtsanwalt Z. bislang einen deutschen Anleger akquiriert hatte. Rechtsanwalt Z. ist\neinziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Z. Treuhand GmbH mit Sitz in U.\nÜberdies führt er eine Homepage [...], auf der sowohl die Z. Treuhand GmbH als auch\ndie Anwaltskanzlei Z. vorgestellt wird. Der Homepage konnte am [Datum] ein Eintrag\nbetreffend \"Projekt A.\" entnommen werden.\n\n[2.-4. Prozessgeschichte]\n\nII.\n\n1. [...]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Das Projekt \"A.\" besteht darin, dass Forderungen (in Form von\nHerausgabeansprüchen gegen Banken bzw. Vermögensverwalter) von Anlegern an die\nZ. Treuhand GmbH abgetreten werden und diese anschliessend die Retrozessionen bei\nden Banken und Vermögensverwaltern einfordert. Im Erfolgsfall fliessen 60% des\nNettoerlöses (d.h. nach Abzug der Kosten) an den Anleger und 40 Prozent an die Z.\nTreuhand GmbH. Im Falle des Misserfolges müssen die Anleger keine Kosten\nbezahlen.\n\nDie Abtretung an die Z. Treuhand GmbH beruht auf zwei Dokumenten. Einerseits\nbesteht eine \"Vereinbarung\" zwischen der Z. Treuhand GmbH und dem Anleger bzw.\nAbtreter der (Retrozessions-)Ansprüche, die das interne Verhältnis regelt. Andererseits\nwird zwischen dem Abtreter und der Z. Treuhand GmbH eine \"Forderungsabtretung\"\nmit der Erteilung von Informationsvollmachten geschlossen, die der Legitimation\ngegenüber dem Finanzinstitut dienen soll.\n\n3. Rechtsanwalt Z. ist der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Z. Treuhand\nGmbH mit Sitz in U. Er führt sowohl die Z. Treuhand GmbH als auch die Anwaltskanzlei\nZ. an der identischen Anschrift [...] und unter der gleichen Telefonnummer. Auch die\nHomepage wird gemeinsam geführt und Rechtsanwalt Z. tritt dabei als \"Rechtsanwalt,\nNotar, Steuerberater\" auf. Die einzige Trennung besteht darin, dass die Leistungen der\nZ. Treuhand GmbH in der linken Spalte und die Leistungen der Anwaltskanzlei Z. in der\nrechten Spalte umschrieben werden. In der Vorstellung seiner Person \"zeichnet\" Z. auf\nder Homepage sowohl mit Geschäftsführer der Z. Treuhand GmbH als auch mit\n\"Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater\". Das Projekt \"A.\" wurde auf der Homepage zwar\nunter der Rubrik \"Z. Treuhand GmbH\" aufgelistet, beim Betrachten des Projekts\nerschien aber weiterhin linksseitig die Spalte der Z. Treuhand GmbH und rechtsseitig\ndie Spalte der Anwaltskanzlei von Rechtsanwalt Z.. Rechtsanwalt Z. trat dabei als\nGeschäftsführer der Z. Treuhand GmbH und als \"Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater\"\nauf. Eine Vermischung der beiden Tätigkeiten ergibt sich bereits aus diesem\nInternetauftritt.\n\nEntgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt Z. ist damit das Projekt weder generell,\naber auch nicht im konkreten Fall einzig der Z. Treuhand GmbH zuzuordnen. Vielmehr\nliegt weder eine klare Trennung der beiden Bereiche vor, noch präsentierte sich Z.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndabei nicht (zugleich) auch als Rechtsanwalt. Rechtsanwalt Z. trat im konkreten Fall\nüberdies sowohl gegenüber dem Finanzinstitut als auch dem Abtreter als Rechtsanwalt\nauf, zumal er seine Korrespondenz sowohl als Geschäftsführer der Z. Treuhand GmbH\nals auch als \"Rechtsanwalt / Notar / Steuerberater\" unterzeichnete. Damit ist\nRechtsanwalt Z. im Projekt \"A.\" einerseits als Rechtsanwalt aufgetreten, andererseits\nkann das Projekt nicht einzig der Z. Treuhand GmbH zugeordnet werden.\n\nDas Auftreten und Unterzeichnen (auch) als Rechtsanwalt bewirkte automatisch ein\nerhöhtes Vertrauen potentieller Kunden in die Person von Z., in sein Fachwissen und\nsein (prozessuales) Vorgehen. Zudem wurde mit einem Auftritt als Rechtsanwalt auch\ngegenüber dem Finanzinstitut \"erhöhter\" Druck aufgebaut, dies insbesondere auch im\nZusammenhang mit der Formulierung \"dass wir [...] nicht davor zurückschrecken\nwerden, den Klageweg zu bestreiten\". Dass eine derartige Wirkung gewollt bzw.\ngeradezu beabsichtigt war, muss zwingend aus einem solchen Vorgehen geschlossen\nwerden, ansonsten eine Unterzeichnung auch in der Funktion als \"Rechtsanwalt /\nNotar / Steuerberater\" (und nicht nur als Geschäftsführer der Z. Treuhand GmbH) nicht\nerforderlich gewesen wäre.\n\n"}