veranlasste und damit zumindest in Kauf nahm, wenn nicht gar beabsichtigte, die Anwaltskammer über das Disziplinarverfahren im Kanton X. bzw. den dort in Frage stehenden Disziplinarverstoss zu täuschen. Der Umstand, dass er die Einstellungsverfügung erst rund fünf Monate nach deren Erlass, aber just im Moment der Meldung durch das Kreisgericht B. zustellte, weist auf ein planmässiges Vorgehen hin. Das Verschulden ist daher ebenfalls als erheblich einzustufen. Der anwaltliche Leumund von Rechtsanwalt Z. ist mehrfach und stark getrübt. [...frühere Disziplinarentscheide...]