Damit schadet er unweigerlich dem öffentlichen Interesse an einem korrekten Verhalten der Rechtsanwälte und der damit zusammenhängenden Aufsicht. Wenn aber gerade die Aufsicht umgangen bzw. getäuscht und damit an sich ausgehebelt werden soll, so wird zugleich auch dem generellen Schutzzweck – dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und dem geordneten Gang der Rechtspflege sowie dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Anwalts und in die Anwaltschaft – unmittelbar geschadet und werden diese Rechtsgüter missbilligt. Der Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA wiegt daher schwer. Hinsichtlich des Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Z. die selektive Information bewusst