Die Auffassung von Rechtsanwalt Z., dass gegenüber den Aufsichtsbehörden Art. 12 lit. a BGFA nicht anwendbar sein soll (oben E. II. 1), zeigt zudem auf, dass die Berufsregeln seiner Ansicht nach gegenüber der Aufsichtsbehörde selbst, welche für die Überwachung und Einhaltung der Berufsregeln zuständig ist, gerade nicht gelten sollen. Mit seinem Vorgehen wollte er insgesamt das Funktionieren der Aufsicht untergraben und damit die Überprüfung der Berufsregeln manipulieren. Damit schadet er unweigerlich dem öffentlichen Interesse an einem korrekten Verhalten der Rechtsanwälte und der damit zusammenhängenden Aufsicht.