d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt Z. mit seinem Vorgehen (selektive Information im Zusammenhang mit der Zustellung der Einstellungsverfügung) die Anwaltskammer täuschen und für sich eine günstigere Ausgangslage für ein mögliches weiteres Disziplinarverfahren schaffen wollte. Damit hat er die unter Art. 12 lit. a BGFA fallende Pflicht zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse verletzt. Insgesamt hat Rechtsanwalt Z. gegen die Berufsregel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen.