anwaltliche Leumund von Rechtsanwalt Z. war bereits vor dem Verfahren AW.2013.76- AWK getrübt und es handelte sich um ähnliche Vorwürfe (unstimmige bzw. ungenaue Honorarabrechnungen), welche durchaus Auswirkungen auf die Zumessung der Disziplinarmassnahme gehabt hätten.