Der Umstand, dass das Verfahren im Kanton X. keine Auswirkungen auf die Bemessung der Massnahme im st. gallischen Verfahren (AW.2013.76-AWK) zeitigte, da die Anwaltskammer aufgrund der selektiven Information nicht mit einer Disziplinierung durch die Aufsichtskommission X. rechnete, ist lediglich eine zusätzliche zufällige Folge, da das Verfahren im Kanton St. Gallen offenbar rascher und damit vor der Zustellung des Entscheids der Aufsichtskommission X. abgeschlossen werden konnte. Entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt Z. kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen auf die Bemessung der Disziplinarmassnahme vor der Anwaltskammer "nicht gross gewesen" wären. Der