Erlass und kurz nach der Meldung weiterer möglicher Berufsregelverletzungen) zukommen lässt. Auch der Einwand von Rechtsanwalt Z., dass er damals keine Kennt­ nisse über den weiteren Verlauf der Verfahren gehabt habe und er damit auch keine Absicht bzw. keinen Plan zu einer Täuschung haben konnte, ist eine reine Schutzbehauptung. Mit der Zustellung der Einstellungsverfügung vor der Eröffnung des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte