Ihm kann es – wie erwähnt – nicht darum gegangen sein, die Anwaltskammer über den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu informieren, sondern vielmehr um vor der Eröffnung eines weiteren Disziplinarverfahrens im Kanton St. Gallen das Verfahren im Kanton X. als "unbegründet" darzustellen. Wenn er (zu Recht) davon ausgeht, dass die Aufsichtskommission X. die Anwaltskammer über den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu informieren hat, besteht ja gerade keine Notwendigkeit, dass er der Anwaltskammer (selektive) Informationen bzw. eine Einstellungsverfügung über ein der Anwaltskammer gar nicht bekanntes Strafverfahren (fünf Monate nach deren