Ebenso unbehelflich ist der Einwand von Rechtsanwalt Z., er sei davon ausgegangen, dass die Aufsichtskommission X. die Anwaltskammer über den Abschluss des Verfahrens informieren werde bzw. er habe keine entsprechende Pflicht zur Information gehabt. Ihm kann es – wie erwähnt – nicht darum gegangen sein, die Anwaltskammer über den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu informieren, sondern vielmehr um vor der Eröffnung eines weiteren Disziplinarverfahrens im Kanton St. Gallen das Verfahren im Kanton X. als "unbegründet" darzustellen.