Die Anwaltskammer war über die Eröffnung eines diesbezüglichen Strafverfahrens im Kanton X. gar nicht informiert; entsprechend war es auch nicht notwendig, allfällige strafrechtliche Vorwürfe zu entkräften bzw. richtig zu stellen. Ebenso unbehelflich ist der Einwand von Rechtsanwalt Z., er sei davon ausgegangen, dass die Aufsichtskommission X. die Anwaltskammer über den Abschluss des Verfahrens informieren werde bzw. er habe keine entsprechende Pflicht zur Information gehabt.