Dies umso mehr, als ein ähnlicher Vorwurf ja gerade auch von der Aufsichtskommission X. untersucht wurde. Der Einwand von Rechtsanwalt Z., er habe mit der Zustellung der Einstellungsverfügung (lediglich) aufzeigen wollen, dass er keinen Prozessbetrug begangen habe, ist unbehelflich und zudem auch unglaubwürdig: Die Anwaltskammer war über die Eröffnung eines diesbezüglichen Strafverfahrens im Kanton X. gar nicht informiert; entsprechend war es auch nicht notwendig, allfällige strafrechtliche Vorwürfe zu entkräften bzw. richtig zu stellen.