c) Der Einwand von Rechtsanwalt Z., er habe nicht den Eindruck erwecken wollen, dass das Disziplinarverfahren im Kanton X. keine weiteren Folgen haben werde, da er ja noch gar keine Kenntnisse über die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens im Kanton St. Gallen gehabt habe, überzeugt nicht. Rechtsanwalt Z. wurde die Meldung des Kreisgerichts B. zugestellt; aufgrund dieser Meldung musste ihm unweigerlich klar sein, dass mit grösster Wahrscheinlichkeit gestützt darauf im Kanton St. Gallen ein Disziplinarverfahren zur Eröffnung kommen würde. Dies umso mehr, als ein ähnlicher Vorwurf ja gerade auch von der Aufsichtskommission X. untersucht wurde.