davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt Z. die Anwaltskammer bewusst selektiv informiert hat und über das Disziplinarverfahren im Kanton X. täuschen wollte, um für das im Kanton St. Gallen anstehende Disziplinarverfahren eine bessere Ausgangslage herbeiführen zu können. Eine (andere) Notwendigkeit, die Einstellungsverfügung der Anwaltskammer überhaupt und dann just im genannten Moment zuzustellen, bestand nicht. Der Anlass für die Zustellung der Einstellungsverfügung kann einzig darin gelegen haben, die Anwaltskammer über das Verfahren im Kanton X. zu täuschen. Rechtsanwalt Z. hat damit ohne sachliche