Die Zustellung der Einstellungsverfügung war jedoch unter keinem Titel erforderlich, da der Anwaltskammer das Strafverfahren gar nicht bekannt war und die Aufsichtskommission X. die Anwaltskammer über den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu informieren hatte. Die Zustellung der Einstellungsverfügung konnte damit einzig dazu dienen, die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens im Kanton St. Gallen sowie dessen allfälligen Verlauf zu Gunsten von Rechtsanwalt Z. zu beeinflussen und in diesem Zusammenhang das im Kanton X. geführte Disziplinarverfahren als "unbegründet" darzustellen. Ein anderer Grund ist nicht plausibel und auch nicht ersichtlich. Aufgrund der vorgenannten Umstände muss daher