Die neue Meldung des Kreisgerichts B. betraf – ebenfalls wie das im Kanton X. hängige Disziplinarverfahren – unstimmige Honorarrechnungen. Die Einstellungsverfügung stellte er erst rund fünf Monate nach deren Erlass im Juni 2013, aber wenige Tage nach der Meldung durch das Kreisgericht B. vom 21. November 2013 und dann gar noch vorab per Fax zu. Die Zustellung der Einstellungsverfügung war jedoch unter keinem Titel erforderlich, da der Anwaltskammer das Strafverfahren gar nicht bekannt war und die Aufsichtskommission X. die Anwaltskammer über den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu informieren hatte.