b) Mit diesem Vorgehen und insbesondere der selektiven Information bzw. dem Verschweigen, dass das Disziplinarverfahren weitergeführt und er zur Stellungnahme aufgefordert worden war, erweckte Rechtsanwalt Z. bei der Anwaltskammer den Eindruck, dass das im Kanton X. pendente Disziplinarverfahren folgenlos bleiben und ein disziplinarwürdiges Verhalten verneint werden dürfte.