© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass er trotz der Einstellungsverfügung von der Aufsichtskommission X. am 3. Oktober 2013 aufgefordert worden war, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Es musste ihm aber unweigerlich klar gewesen sein, dass das Disziplinarverfahren wegen der strafrechtlichen Einstellungsverfügung nicht ohne Weiteres abgeschrieben bzw. folgenlos bleiben würde; andernfalls wäre die Einholung einer Stellungnahme nicht mehr erforderlich gewesen.