3.a) Am 21. November 2013 erstattete das Kreisgericht B. eine Meldung betreffend Rechtsanwalt Z. wegen des Verdachts der Verletzung von Berufsregeln. Diese Meldung wurde Rechtsanwalt Z. in Kopie zugestellt (AK.2013.76-AWK act. 1). In der Folge liess Rechtsanwalt Z. am 25. November 2013 der Anwaltskammer – vorab per Fax – eine Kopie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft X. vom 7. Juni 2013 zukommen mit dem Hinweis, dass dies das Ergebnis der gegen ihn durch die Aufsichtskommission X. eingereichten Strafanzeige sei. Im Schreiben vom 25. November 2013 verschwieg Rechtsanwalt Z. hingegen gegenüber der Anwaltskammer,