Die berufsrechtliche Treuepflicht soll das Vertrauen in die Person des Anwalts und in die Anwaltschaft an sich stärken. Zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört auch die Pflicht, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 12, N 25, N 36, N 37d; BGer 2A.545/2003 E. 3 m.w.H.; ZR 108 [2009] Nr. 36 E. 4.5.2). Die Pflicht zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse kann verletzt werden, indem man durch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen eine Täuschung verursacht oder bestehen lässt. Es ist nicht nötig, dass tatsächlich jemand getäuscht wird; die Absicht der Täuschung genügt (VZR, a.a.O., S. 44; ZR 108 [2009] Nr. 36 E. 4.5.2).