2. Rechtsanwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Berufsregel bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Rechtsanwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit. Die Pflicht der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gebietet dem Rechtsanwalt, sowohl im Verhältnis zu seinen Klienten als auch in seinem Verhalten gegenüber den Gerichtsbehörden ein korrektes Verhalten an den Tag zu legen. Die berufsrechtliche Treuepflicht soll das Vertrauen in die Person des Anwalts und in die Anwaltschaft an sich stärken.