Das Verhalten eines Rechtsanwalts in einem Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist – entgegen der nicht weiter belegten Auffassung von Rechtsanwalt Z. – eine berufliche Tätigkeit, in welcher die Berufsregeln von den Rechtsanwälten zu beachten und einzuhalten sind (so ausdrücklich VZR, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 80; ferner auch Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 47e; Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992 Art. 8 N 5 [irreführende Behauptungen gegenüber der Aufsichtsbehörde]).