aufgrund der strafrechtlichen Einstellungsverfügung keine weiteren Folgen haben werde, obwohl ihm die Wiederaufnahme bereits bekannt war. Er habe sich damit eine bessere Ausgangslage für das Disziplinarverfahren im Kanton St. Gallen schaffen wollen, zumal es sich beim Verfahren im Kanton X. um einen ähnlichen Vorwurf (ungenaue Honorarabrechnungen) handelte. Die Anwaltskammer räumte Rechtsanwalt Z. Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Vorwürfen ein. [3.-5. Prozessgeschichte]