2. Am 23. Mai 2014 eröffnete die Anwaltskammer ein (erneutes) Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt Z. und warf ihm insbesondere vor, der Anwaltskammer mit Schreiben vom 25. November 2013 zwar die strafrechtliche Einstellungsverfügung zugesandt, dabei aber verschwiegen zu haben, dass mit Beschluss vom 3. Oktober 2013 das Disziplinarverfahren durch die Aufsichtskommission X. wieder aufgenommen und ihm eine Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war. Rechtsanwalt Z. wurde zur Last gelegt, dass er bei der Anwaltskammer mit der bewusst unvollständigen Information den Eindruck erwecken wollte, dass das Disziplinarverfahren im Kanton X.