I. 1.a) Am 3. Mai 2013 informierte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons X. (nachfolgend Aufsichtskommission X.) die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen (nachfolgend Anwaltskammer) über die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwalt Z. im Kanton X. Am 7. Juni 2013 erging in dieser Angelegenheit seitens der Strafverfolgungsbehörden des Kantons X. eine Einstellungsverfügung. Diese Einstellungsverfügung liess Rechtsanwalt Z. der Anwaltskammer am 25. November 2013 zukommen mit dem (einzigen) Hinweis, dass dies das Ergebnis der gegen ihn durch die Aufsichtskommission X. eingereichten Strafanzeige sei.