{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2014-25_2014-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1971&type=1563347022&cHash=fd073b26907fd35294925db6220d3da5", "Checksum": "63c575d8d5ace5a0b530d60a6b401e2a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2014.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 01.12.2014 AW.2014.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch bewusst unvollständige Information und versuchte Täuschung der Anwaltskammer über ein Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton, um für ein zu eröffnendes Disziplinarverfahren vor der Anwaltskammer eine günstigere Ausgangslage zu schaffen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 1. Dezember 2014, AW.2014.25)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:27:54", "Checksum": "d42d93b80320165dbde4aa9250258ff0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 01.12.2014 AW.2014.25\nRegeste:\nVerletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch bewusst unvollständige Information und versuchte Täuschung der Anwaltskammer über ein Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton, um für ein zu eröffnendes Disziplinarverfahren vor der Anwaltskammer eine günstigere Ausgangslage zu schaffen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 1. Dezember 2014, AW.2014.25).\n\nb) In der Rechtspflege dürfen sich die Behörden und Gerichte darauf verlassen, dass\ndie Handlungen und Vorgehensweisen von Rechtsanwälten korrekt sind;\nRechtsanwälten wird ein erhöhtes Vertrauen entgegen gebracht und es kommt ihnen\ndiesbezüglich eine besondere Vertrauensstellung zu. Das Vorgehen von Rechtsanwalt\nZ. trägt hingegen dazu bei, einem Rechtsanwalt und seinen Handlungsweisen zu\nmisstrauen. Das in die Anwaltschaft gesetzte und von Art. 12 lit. a BGFA geschützte\nVertrauen wird dadurch erschüttert. Die Auffassung von Rechtsanwalt Z., dass\ngegenüber den Aufsichtsbehörden Art. 12 lit. a BGFA nicht anwendbar sein soll (oben\nE. II. 1), zeigt zudem auf, dass die Berufsregeln seiner Ansicht nach gegenüber der\nAufsichtsbehörde selbst, welche für die Überwachung und Einhaltung der Berufsregeln\nzuständig ist, gerade nicht gelten sollen. Mit seinem Vorgehen wollte er insgesamt das\nFunktionieren der Aufsicht untergraben und damit die Überprüfung der Berufsregeln\nmanipulieren. Damit schadet er unweigerlich dem öffentlichen Interesse an einem\nkorrekten Verhalten der Rechtsanwälte und der damit zusammenhängenden Aufsicht.\nWenn aber gerade die Aufsicht umgangen bzw. getäuscht und damit an sich\nausgehebelt werden soll, so wird zugleich auch dem generellen Schutzzweck – dem\nSchutz des rechtsuchenden Publikums und dem geordneten Gang der Rechtspflege\nsowie dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Anwalts und in die\nAnwaltschaft – unmittelbar geschadet und werden diese Rechtsgüter missbilligt. Der\nVerstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA wiegt daher schwer. Hinsichtlich des Verschuldens\nist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Z. die selektive Information bewusst\nveranlasste und damit zumindest in Kauf nahm, wenn nicht gar beabsichtigte, die\nAnwaltskammer über das Disziplinarverfahren im Kanton X. bzw. den dort in Frage\nstehenden Disziplinarverstoss zu täuschen. Der Umstand, dass er die\nEinstellungsverfügung erst rund fünf Monate nach deren Erlass, aber just im Moment\nder Meldung durch das Kreisgericht B. zustellte, weist auf ein planmässiges Vorgehen\nhin. Das Verschulden ist daher ebenfalls als erheblich einzustufen. Der anwaltliche\nLeumund von Rechtsanwalt Z. ist mehrfach und stark getrübt. [...frühere\nDisziplinarentscheide...] Mit Entscheid vom 29. April 2014 wurde wegen mehrfacher\nVerletzung der Berufsregeln eine Busse von Fr. 5'000.– ausgefällt (AW.2013.76-AWK).\nZur gleichen Zeit erteilte ihm die Aufsichtskommission X. mit Beschluss vom 8. Mai\n2014 wegen einem ähnlichen Vorwurf (ungenaue Honorarabrechnung) einen Verweis.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Angesichts dieser Bemessungsgründe erscheint eine Busse von Fr. 2'000.– für die\nvon Rechtsanwalt Z. begangene Berufsregelverletzung (Art. 12 lit. a BGFA) als\nangemessen.\n\n[...]\n\n5. [Kostenfolgen]\n\nBemerkung: Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}