{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2014-25_2014-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1971&type=1563347022&cHash=fd073b26907fd35294925db6220d3da5", "Checksum": "63c575d8d5ace5a0b530d60a6b401e2a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2014.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 01.12.2014 AW.2014.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch bewusst unvollständige Information und versuchte Täuschung der Anwaltskammer über ein Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton, um für ein zu eröffnendes Disziplinarverfahren vor der Anwaltskammer eine günstigere Ausgangslage zu schaffen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 1. 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Rechtsanwalt Z. wurde die Meldung des\nKreisgerichts B. zugestellt; aufgrund dieser Meldung musste ihm unweigerlich klar sein,\ndass mit grösster Wahrscheinlichkeit gestützt darauf im Kanton St. Gallen ein\nDisziplinarverfahren zur Eröffnung kommen würde. Dies umso mehr, als ein ähnlicher\nVorwurf ja gerade auch von der Aufsichtskommission X. untersucht wurde. Der\nEinwand von Rechtsanwalt Z., er habe mit der Zustellung der Einstellungsverfügung\n(lediglich) aufzeigen wollen, dass er keinen Prozessbetrug begangen habe, ist\nunbehelflich und zudem auch unglaubwürdig: Die Anwaltskammer war über die\nEröffnung eines diesbezüglichen Strafverfahrens im Kanton X. gar nicht informiert;\nentsprechend war es auch nicht notwendig, allfällige strafrechtliche Vorwürfe zu\nentkräften bzw. richtig zu stellen. Ebenso unbehelflich ist der Einwand von\nRechtsanwalt Z., er sei davon ausgegangen, dass die Aufsichtskommission X. die\nAnwaltskammer über den Abschluss des Verfahrens informieren werde bzw. er habe\nkeine entsprechende Pflicht zur Information gehabt. Ihm kann es – wie erwähnt – nicht\ndarum gegangen sein, die Anwaltskammer über den Abschluss des\nDisziplinarverfahrens zu informieren, sondern vielmehr um vor der Eröffnung eines\nweiteren Disziplinarverfahrens im Kanton St. Gallen das Verfahren im Kanton X. als\n\"unbegründet\" darzustellen. Wenn er (zu Recht) davon ausgeht, dass die\nAufsichtskommission X. die Anwaltskammer über den Abschluss des\nDisziplinarverfahrens zu informieren hat, besteht ja gerade keine Notwendigkeit, dass\ner der Anwaltskammer (selektive) Informationen bzw. eine Einstellungsverfügung über\nein der Anwaltskammer gar nicht bekanntes Strafverfahren (fünf Monate nach deren\nErlass und kurz nach der Meldung weiterer möglicher Berufsregelverletzungen)\nzukommen lässt. Auch der Einwand von Rechtsanwalt Z., dass er damals keine Kennt­\nnisse über den weiteren Verlauf der Verfahren gehabt habe und er damit auch keine\nAbsicht bzw. keinen Plan zu einer Täuschung haben konnte, ist eine reine\nSchutzbehauptung. Mit der Zustellung der Einstellungsverfügung vor der Eröffnung des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDisziplinarverfahrens muss es ihm in erster Linie darum gegangen sein, ein allfälliges\nweiteres Verfahren im Kanton St. Gallen zu vermeiden bzw. dessen Eröffnung zu\nbeeinflussen.\n\nDer Umstand, dass das Verfahren im Kanton X. keine Auswirkungen auf die\nBemessung der Massnahme im st. gallischen Verfahren (AW.2013.76-AWK) zeitigte, da\ndie Anwaltskammer aufgrund der selektiven Information nicht mit einer Disziplinierung\ndurch die Aufsichtskommission X. rechnete, ist lediglich eine zusätzliche zufällige\nFolge, da das Verfahren im Kanton St. Gallen offenbar rascher und damit vor der\nZustellung des Entscheids der Aufsichtskommission X. abgeschlossen werden konnte.\nEntgegen der Auffassung von Rechtsanwalt Z. kann denn auch nicht davon\nausgegangen werden, dass die Auswirkungen auf die Bemessung der\nDisziplinarmassnahme vor der Anwaltskammer \"nicht gross gewesen\" wären. Der\nanwaltliche Leumund von Rechtsanwalt Z. war bereits vor dem Verfahren AW.2013.76-\nAWK getrübt und es handelte sich um ähnliche Vorwürfe (unstimmige bzw. ungenaue\nHonorarabrechnungen), welche durchaus Auswirkungen auf die Zumessung der\nDisziplinarmassnahme gehabt hätten.\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt Z. mit seinem Vorgehen\n(selektive Information im Zusammenhang mit der Zustellung der Einstellungsverfügung)\ndie Anwaltskammer täuschen und für sich eine günstigere Ausgangslage für ein\nmögliches weiteres Disziplinarverfahren schaffen wollte. Damit hat er die unter Art. 12\nlit. a BGFA fallende Pflicht zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse verletzt. Insgesamt\nhat Rechtsanwalt Z. gegen die Berufsregel der sorgfältigen und gewissenhaften\nBerufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen.\n\n4.a) Die Verletzung von Berufsregeln ist nach Art. 17 BGFA mit Verwarnung, Verweis,\nBusse bis zu Fr. 20'000.– oder einem befristeten oder dauernden\nBerufsausübungsverbot zu ahnden. Bei der Wahl und Bemessung der Sanktion ist dem\nverfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Welche\nMassnahme verhältnismässig ist, entscheidet sich nach der Schwere des Verstosses,\ndem Mass des Verschuldens und dem anwaltlichen Leumund (Poledna, in: Fellmann/\nZindel, a.a.O., Art. 17 N 23 ff.).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}